Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 26. April 2023

§1 Geltung der Bedingungen

§1.1 Geltungsbereich

Den nachfolgend genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Leistungserbringungen, Angebote und Rechnungen der Firma Conventex Gesellschaft für Softwareentwicklung mbH (im Folgenden: Wir / Conventex) und werden bei einem Vertragsschluss zwischen Conventex und dem Kunden Vertragsbestandteil.

§1.1 Einzelvertragliche Änderungen gegenüber den AGB

Andere Bestimmungen und insbesondere Gegenbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Conventex zur Wirksamkeit, andernfalls wird diesen widersprochen. Für mündliche Nebenabsprachen ist eine schriftliche Bestätigung zur Wirksamkeit notwendig. Eine E-Mail gilt hierbei als Schriftform. Sofern zusätzliche Bedingungen vereinbart wurden, haben diese Vorrang vor den nachfolgend genannten Bedingungen, die restlichen Bedingungen bleiben weiterhin wirksam.

§1.2 Folgewirksamkeit

Für nachfolgende Geschäftsbeziehungen mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Bedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss mit einbezogen wurden.

§1.3 Änderungen der AGB

Conventex kann Änderungen an diesen AGB vornehmen, die für alle zukünftig geschlossenen Verträge gelten. Über Änderungen an unseren AGB werden unsere Kunden von Seiten der Conventex GmbH per E-Mail informiert. Für laufende Dauerverträge – wie etwa Wartungs- und Support-Verträge – werden die geänderten AGB ebenfalls übernommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Änderungsinformation schriftlich widerspricht.

§1.4 Veröffentlichung und Gültigkeit

Die jeweils aktuellen AGB kann der Kunde im Internet auf der Website von Conventex (www.conventex.com) einsehen. Zudem kann der Kunde jederzeit eine Kopie der gültigen AGB anfordern oder diese vor Ort bei Conventex einsehen. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift im Rahmen eines Vertrags, der von den AGB abgedeckt wird, dass er in zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Durch seine Unterschrift erkennt er die AGB als gültigen Vertragsbestandteil an.

§2 Leistungserbringung

§2.1 Leistungsumfang

Die von Conventex zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag. Sofern zu dem Angebot vorhanden, ergeben sich die zu erbringenden Leistungen aus einem Pflichtenheft, welches zur Wirksamkeit von beiden Parteien vor Vertragsabschluss akzeptiert werden muss. Ein nach Vertragsabschluss erstelltes Pflichtenheft ist ungültig, sofern Conventex diesem nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt. Stellt sich erst nach Vertragsabschluss heraus, dass die Leistungsdefinition unvollständig, fehlerhaft oder technisch nicht ausführbar ist, so wird Conventex dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. In diesem Fall ist die Überarbeitung der Leistungsdefinition notwendig, die der Kunde mit Unterstützung von Conventex in angemessener Frist zu erbringen hat.

§2.2 Änderungen

Conventex ist berechtigt bei den zu erbringenden Leistungen Änderungen vorzunehmen oder diese neu zu definieren, wenn sich hieraus keine Nachteile für den Kunden ergeben. Dies kann insbesondere durch technische Gegebenheiten notwendig werden, die sich erst bei Umsetzung der Leistung ergeben.

§2.3 Zusätzliche Leistungen und Leistungserweiterungen im Kundenauftrag

Erhält Conventex zusätzliche Änderungs- oder Erweiterungsaufträge, die vom Leistungsumfang dieses Vertrags nicht abgedeckt werden, so werden die hierzu erbrachten Leistungen als eigener Auftrag angesehen. Conventex wird den Kunden vor Erbringung solcher Leistungen auf die anfallenden Kosten hinweisen und sie nur nach Freigabe des Kunden ausführen. Die Abrechnung zusätzlicher Leistungen erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart wird – zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Tarifbedingungen von Conventex.

§2.4 Freiwillige zusätzliche Leistungen und
Leistungserweiterungen (Goodwill-Dienstleistungen)

Soweit Conventex zu den laut §2.1 vereinbarten Leistungen zusätzliche Dienstleistungen oder Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Leistungsdefinition erbringt, gelten diese in jeder Hinsicht als unverbindlich. Auf diese Leistungen hat der Kunde keinen Anspruch und kann auch keinen Schadensersatz geltend machen. Dies gilt auch für bereits gelieferte und durch den Kunden genutzte zusätzliche Leistungen. Ferner ist Conventex berechtigt, diese Leistungen jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen oder rückgängig zu machen.

§2.5 Qualität der Leistungserbringung / Beauftragung von Dienstleistern

Conventex wird die Leistungen fachkundig ausführen oder wahlweise durch von Conventex auf eigene Rechnung beauftragte Dienstleister erledigen lassen, welche einen gleichwertigen Qualitätsstand gewährleisten. Vor einer Beauftragung eines Dienstleisters mit Arbeiten, die den Kunden betreffen, wird Conventex das schriftliche Einverständnis des Kunden einholen.

§2.6 Software

Ist im Leistungsumfang des Vertrags Software enthalten, so gilt für die Überlassung dieser Software ein ergänzender Lizenzvertrag der Bestandteil des Gesamtvertrags ist. Die Bedingungen des Lizenzvertrags sind in §3 definiert.

§2.7 Technische Infrastruktur / Plattform-Dienste / Web-Dienste

Sofern es sich bei den zu erbringenden Leistungen um fortwährende Dienstleistungen oder um die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur handelt, so sind zeitweilige Störungen auf Grund von technischen Gegebenheiten oder aus Gründen von höherer Gewalt einschließlich Stromausfall, Ausfall von Kommunikationsnetzen Dritter nicht von Conventex zu vertreten. Ferner kann es technisch notwendig sein, die Infrastruktur regelmäßig aus Wartungs- oder Reparaturgründen vorübergehend abzuschalten. Sofern der Ausfall länger dauert oder zu einer Zeit stattfindet, die für den Kunden offensichtlich zu Problemen führt oder der Kunde entsprechende Zeiträume genannt hat, in denen das System bereitstehen soll, wird Conventex den Kunden unverzüglich über den Ausfall informieren und sich um Alternativlösungen bemühen. Sofern der Ausfall der Leistungen von Conventex zu vertreten ist, wird Conventex alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen schnellstmöglich zu beseitigen.

§2.8 Support- und Hotline-Leistungen

Conventex wird bei Support-Leistungen für eine angemessene telefonische Erreichbarkeit sorgen. Bei einem Ausfall des gelieferten Software-Systems zu einem kritischen Zeitpunkt wird Conventex ernsthafte Anstrengungen unternehmen, schnellstmöglich Support zu gewähren. Generell wird eine maximale Reaktionszeit auf Support-Anfragen von zwei Werktagen garantiert.

§3 Software

§3.1 Lieferung von Softwarelizenzen

Sofern es sich bei der zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise um die Bereitstellung von Software handelt und nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, so wird dem Kunden lediglich eine nicht-exklusive und nicht-übertragbare Nutzungslizenz für die genannte Software überlassen, die Software wird nicht veräußert. Für die Überlassung von Software gelten die nachfolgenden Bedingungen, die einen eigenen Lizenzvertrag bilden der Bestandteil des Gesamtvertrags sein kann. Conventex ist hierbei Lizenzgeber, der Kunde Lizenznehmer.

§3.2 Bereitstellung des Lizenzmaterials

Neben der Lizenznummer wird dem Kunden eine Kopie der Software oder eines geeigneten Installationsprogramms der Software als Objektprogramm auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern überlassen oder mittels eines digitalen Übertragungsweges (beispielsweise als Download) bereitgestellt. Dokumentationsunterlagen zur Software können vom Kunden im Internet abgerufen werden oder wahlweise als Kopie in maschinenlesbarer Form beiliegen. Die Dokumentation muss zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht vollständig sein, sofern eine stetige Aktualisierung und Fortschreibung durch Conventex sichergestellt ist. Funktionen der Software, die direkt in der Software erklärt werden bedürfen keiner Beschreibung in der Dokumentation. Lizenznummer, Programm und Dokumentation werden als Lizenzunterlagen bezeichnet. Soweit zum Programm Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial) gehören, sind sie Teil des Lizenzmaterials. Zum Lizenzmaterial gehören auch Neuauflagen oder Ergänzungen des Lizenzmaterials, die Conventex dem Kunden während der Dauer des Vertrags überlässt.

§3.3 Dauer und Umfang der Nutzung

Sofern nicht anders angegeben, hat der Kunde das Recht das überlassene Programm ohne zeitliche Beschränkung auf einer Datenverarbeitungseinheit (nachfolgend: Computer) zu nutzen, die ihm unmittelbar gehört. Der Kunde darf den zur Nutzung des Programms verwendeten Computer wechseln, wenn er zuvor das Programm vom ursprünglichen Computer vollständig entfernt hat oder diesen fachkundig vernichten lässt. Erhält der Kunde von uns eine Netzwerklizenz gilt das Nutzungsrecht für eine vereinbarte Anzahl von Computern im Besitz des Kunden. Zudem darf der Kunde bei einer Netzwerklizenz die Software zeitweise auf Leihrechnern (Mietrechner, Leasing) einsetzen, sofern dadurch die Gesamtzahl der lizenzierten Computer nicht überschritten wird. Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass er das überlassene Programm vor Übergabe der Computer an Dritte (beispielsweise Leasing-Rückgabe, Ende der Vermietung) vollständig von den entsprechenden Computern entfernt. Gleiches gilt, wenn der Kunde seine Computer entsorgt, veräußert oder anderweitig dauerhaft oder zeitweise aus seinem Besitz gibt.

Dafür wird Conventex lediglich auf die Nutzung einer Lizenzdatei bestehen. Auf weitere technische Maßnahmen zum Kopierschutz (Einsatz von Hardware-Dongles, Produktaktivierung) wird Conventex verzichten.

§3.4 Aktualisierungen und Neuerungen

Zu dem Lizenzvertrag kann der Kunde einen Servicevertrag abschließen, der ihm Zugriff auf Aktualisierungen des Lizenzmaterials gewährt. Verfügt der Kunde über keinen solchen Zusatzvertrag oder kündigt diesen, hat er keinen Anspruch mehr auf Aktualisierungen.

§3.5 Nutzung

„Nutzen“ im Sinne dieses Vertrags ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Programme zum Zwecke ihrer Ausführung oder der Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände auf den bezeichneten Computern. Für Geräte, die an den Computer angeschlossen sind (z. B. Ein- und Ausgabegeräte), ist die Berechtigung zur Nutzung auf die Speicherung und Anzeige beschränkt. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Programme. Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört auch die Herstellung von Sicherungskopien des überlassenen Programms und der darin enthaltenen Datenbestände.

§3.6 Nutzungsrechte der Dokumentation

Sofern die Dokumentationsunterlagen auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern überlassen werden oder durch digitale Distribution im Internet bereitgestellt werden, so gilt §3.5 auch für diese.

§3.7 Nutzung durch Dritte

Die Nutzung des Programms darf nur von Mitarbeitern, Aushilfen und Praktikanten des Kunden erfolgen. In Ausnahmefällen dürfen nur Aushilfskräfte wie Hostessen oder Leiharbeiter das Programm zeitlich vorübergehend nutzen. Dabei hat der Kunde sicherzustellen, dass die Bedingungen des geschlossenen Lizenzvertrags von dem von ihm beauftragten Personal eingehalten werden. Der Kunde wird in jedem Fall dafür Sorge tragen, dass die Software Dritten nicht dauerhaft nutzbar gemacht wird. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, das Programm Wettbewerbern von Conventex auch nur zeitweise zugänglich zu machen oder vorzuführen.

Bei installierter Software gilt ergänzend:

Hierzu gehört die Sicherung gegen Diebstahl und Hacking über geeignete Maßnahmen sowie die vollständige Bereinigung der Software von zeitweise angemieteten oder geleasten Computern vor der Rückgabe. Der Kunde kann von Conventex haftbar gemacht werden, wenn auf Grund seines Verschuldens die Software Dritten zugänglich gemacht wird. In einem solchen Fall behält sich Conventex das Recht vor, dem Kunden eine neue Lizenznummer auszustellen und die alte Lizenznummer durch technische Maßnahmen in der Software unbrauchbar zu machen.

Bei Nutzung eines Webdienstes gilt ergänzend:

Der Kunde verpflichtet sich, die ihm ausgehändigten Zugangsdaten (Internetadresse für den Verwaltungszugriff, Benutzername, Kennwort) geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Wird dem Kunden bekannt, dass Zugangsdaten veröffentlicht oder durch Dritte in anderer Form bekannt gemacht wurden, so ist Conventex hierüber zu informieren. Conventex wird die Zugänge dann unmittelbar deaktivieren und dem Kunden neue Zugangsdaten ausstellen.

§3.8 Übertragungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechend Nutzungsrechte einzuräumen.

§3.9 Rechtevorbehalt

Vorbehaltlich der in §3 ff. eingeräumten Nutzungsrechte behält Conventex alle Rechte am Lizenzmaterial sowie an allen vom Kunden hergestellten Kopien oder Teilkopien des Lizenzmaterials, unbeschadet des Eigentums des Kunden am jeweiligen maschinenlesbaren Träger. Als maschinenlesbare Träger gelten auch Datenspeicher, die Teil einer Datenverarbeitungsanlage sind oder mit einer solchen gekoppelt oder koppelbar sind.

Vom Kunden geliefertes Material das Conventex zur Individualisierung nutzt, beispielsweise Logos und Gestaltungselemente, gelten ausdrücklich nicht als Teil des Lizenzmaterials.

§3.10 Sorgfaltspflicht bei Kopien

Der Kunde wird über die von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien oder Teilkopien des überlassenen Lizenzmaterials, die über die Nutzung auf seinen eigenen, lokal vorgehaltenen Computer hinausgehen (beispielsweise Leihgeräte auf denen die Software vorübergehend installiert wird), Buch führen und sie an einem sicheren Ort aufbewahren sowie auf Anfrage Conventex hierüber Auskunft erteilen. Hierfür ist es ausreichend, wenn der Zeitpunkt der Installation auf dem Fremdrechner, die Rechnerbezeichnung, der Zeitpunkt an dem die Installation wieder entfernt wurde sowie der Name des Mitarbeiters aufgeführt sind, welcher die Arbeiten durchgeführt hat.

§3.11 Einsatzbedingungen

Das überlassene Programm wurde für den Einsatz auf bestimmten Computertypen und ggf. für das Zusammenwirken mit bestimmten anderen Programmen oder Ein- und Ausgabegeräten entwickelt (siehe Ziffer 2.). Das überlassene Programm ist zum Einsatz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Sprache des Programms und der Dokumentation ist Deutsch.

§4 Lieferzeiten und Abnahme

Sofern der Vertrag keine Lieferdauer nennt, wird Conventex die Arbeiten unter angemessener Ausnutzung der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen ausführen und den Kunden über das Fortschreiten der Entwicklung informieren. Ist eine Lieferzeit nicht explizit als letzte Frist gekennzeichnet, so kann der tatsächliche Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Auftragsvolumen angemessen abweichen. Nur wenn ein Lieferzeitpunkt ausdrücklich als letztmögliche Frist vereinbart wurde, können sich hieraus Ansprüche des Kunden auf Grund von Lieferverzug ableiten.

§4.1 Verschiebung der Lieferung

Verschiebt sich die Lieferung aus Gründen, die nicht von Conventex zu vertreten sind bzw. nicht beeinflussbar sind, so kann der Kunde hierfür keine Ersatzansprüche geltend machen. Erteilt der Kunde nach §2.2 ergänzende Aufträge, kann sich die Lieferung angemessen dem Volumen der zusätzlich beauftragten Leistungen verschieben. Fordert der Kunde ein Angebot über eine Leistungserweiterung, kann sich auf Grund der notwendigen Angebotserstellung und eventuellen Prüfung ebenfalls eine geringfügige Lieferverzögerung ergeben.

§4.2 Zwischenstände

Ist vereinbart, dass Zwischenstände geliefert werden (auch Meilenstein genannt), so kann Conventex den Kunden verpflichten, diese einzeln abzunehmen. Sofern sich aus der Abnahme der Leistung eine Verzögerung der weiteren Leistungserbringung ergibt, ist diese vom Kunden zu vertreten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Nichtabnahme auf der mangelnden Abnahmefähigkeit der Leistung von Conventex beruht. Die Abnahme eines Zwischenstandes gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach Bereitstellung des Zwischenstandes widerspricht. Vom Kunden festgestellte Mängel sind schriftlich aufzulisten und Conventex unverzüglich bekanntzugeben. Mängel, die nicht schriftlich oder nicht innerhalb einer dem Umfang der Prüfung angemessenen Zeit gerügt wurden, können später nicht mehr geltend gemacht werden.

§4.3 Endabnahme

Sobald die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht worden sind, wird der Kunde die gelieferten Leistungen in einer dem Volumen angemessenen Zeit abnehmen. Bereits zuvor abgenommene Zwischenstände sind dabei nicht erneut abzunehmen und verkürzen somit die für die Endabnahme anzusetzende Zeit. Der Kunde hat mitzuteilen, dass er die Endabnahme durchführt und Conventex diesbezüglich mit aktuellen Informationen über den Fortschritt zu informieren. Sofern der Kunde Conventex nicht über die Durchführung einer Endabnahme in Kenntnis setzt, gelten die erbrachten Leistungen spätestens 30 Tage nach vollständiger Lieferung als abgenommen.

§4.4 Lieferung von Softwarelizenzen

Nach Lieferung einer Softwarelizenz – ausgenommen individuell entwickelte Software – hat der Kunde 14 Tage nach Lieferung Zeit, die Software zu testen. Innerhalb dieser Zeit kann der Kunde die Software gegen Erstattung des Lizenzpreises zurückgeben. Die Rückgabe muss fristgerecht und in Schriftform angezeigt werden, ansonsten kann Conventex diese verweigern. Bei einer Rückgabe ist der Kunde zur unverzüglichen Rückgabe aller in seinem Besitz befindlichen Kopien sowie des gesamten Lizenzmaterials und bei rein elektronisch vorliegender Software zu deren endgültigen Löschung verpflichtet.

§5 Gewährleistung und Haftung

§5.1 Softwarefehler

Conventex verpflichtet sich, ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Dem Kunden ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen.

§5.2 Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme der Software bzw. Lieferung der Hardware.

§5.3 Änderungen an der Software

Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn der Kunde die gelieferte Software ändert oder ändern lässt oder die Software außerhalb der vertraglich vereinbarten Systemumgebung (siehe Systemanforderungen der jeweiligen Software) einsetzt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist, oder wenn der Ersatz von Schäden für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie von wesentlichen Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, betroffen ist.

§5.4 Nachbesserung

Conventex hat ihr bekannte Mängel in angemessener Zeit nach Wahl von Conventex durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Conventex ist berechtigt, bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes, eine Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Für jeden neu gemeldeten Fehler werden Conventex mindestens zwei Versuche eingeräumt, den Fehler zu beseitigen.

§5.5 Minderung und Rücktritt

Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere, weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen. Tritt der Kunde danach vom Vertrag zurück, zahlt er an Conventex für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt.

§5.6 Haftungsausschluss bei fehlerhaften Daten und Zugriff durch Dritten

Wenn die Fehlfunktion auf einen Mangel im vom Kunden gelieferten Material (z. B. Daten, Logos, Unterlagen) oder infolge einer von dem Kunden für die Ausführung erteilten Anweisung beruht, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den Conventex zu vertreten hat, schuldet der Kunde (auch nach der Abnahme) eine Vergütung nach gesondert vereinbarten, anderenfalls ortsüblichen Sätzen für die zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Arbeiten.

Bei der Nutzung von Webdiensten gilt ergänzend:

Sollte der Kunde Dritten Zugangsdaten zu einem von Conventex bereitgestellten Webdienst zugänglich machen, gleich ob dies vorsätzlich oder fahrlässig geschieht, haftet Conventex nicht für die Folgen dieses unberechtigten Zugriffs.

§5.7 Haftung

Die Haftung von Conventex für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Die Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit bleibt bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, unberührt; allerdings ist die Haftung in diesem Fall auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von Conventex.

Bei der Nutzung von Conventex Softwareprodukten zur Vor-Ort-Betreuung von Veranstaltungen gilt ergänzend:

Die von Conventex entwickelten Softwareprodukte für den Vor-Ort-Einsatz sind in besonderer Weise gegen Ausfälle geschützt und werden intensiven Tests unterzogen. Dennoch kann eine Fehlerfreiheit nach aktuellem Stand der Technik nicht garantiert werden (siehe §5.1). Auch können von Conventex nicht zu vertretende Faktoren (Stromausfall, unsachgemäße Bedienung, Beschädigung der Hardware) dazu führen, dass die Vor-Ort-Software nicht oder nicht vollständig genutzt werden kann.

Daher wird dem Kunden dringend empfohlen, durch geeignete organisatorische Maßnahmen (z. B. das Anfertigen von ausgedruckten Teilnehmerlisten, bereithalten von Blanko-Namensschildern, etc.) sicherzustellen, dass auch bei einem Ausfall der Vor-Ort-Software kurz vor oder während einer Veranstaltung die Veranstaltungsdurchführung selbst nicht gefährdet ist.

Conventex haftet nicht für Schäden, die durch die Absage, die Verschiebung oder den Abbruch einer Veranstaltung entstehen.

§6 Datenverarbeitung

§6.1 Datenschutz und Vertraulichkeit

Sofern der Kunde an Conventex gelieferte Daten oder Informationen als vertraulich einstuft oder dies von Conventex auf Grund der Beschaffenheit der Daten nach billigem Ermessen erkannt werden muss, wird Conventex alle vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Daten geheim zu halten und, sofern dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist, die Daten weder aufzeichnen, weiterverarbeiten, verwerten oder an Dritte weitergeben. Gleiche Pflichten gelten auch umgekehrt für Daten oder Informationen die Conventex dem Kunden bereitstellt.

§6.2 Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Verarbeitet Conventex im Rahmen eines Vertrages personenbezogene Daten ist eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art.28 – EU-DSGVO zwischen dem Kunden und Conventex zu schließen.

§6.3 Geheimhaltung von Preisen

Der Kunden hat die Details der mit Conventex geschlossenen Verträge sowie der von Conventex erstellten Angebote geheim zu halten. Insbesondere ist eine Weitergabe dieser Daten an Wettbewerber und potentielle andere Kunden von Conventex untersagt.

§7 Zahlungsbedingungen

§7.1 Preise

Alle genannten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab Werk.

§7.2 Zahlungsmodalitäten

Falls keine besonderen Bedingungen festgelegt wurden gelten folgende Zahlungsmodalitäten:

Softwarelizenzen sind direkt nach Auftragsvergabe zu entrichten.

Bei einer individuellen Softwareentwicklung wird bei einem hierfür veranschlagten Entgelt von weniger als 2.000 EUR der Betrag direkt nach Auftragsvergabe fällig, bei höheren Entgelten werden 50% nach Auftragsvergabe und 50% nach Lieferung fällig.

Das Entgelt für Dienstleistungen ist nach Erbringung fällig.

Mietgebühren für Hardware sind nach Rückgabe zu entrichten.

Falls sich aus einem Vertrag unterschiedliche Forderungszeitpunkte ergeben ist Conventex berechtigt, diese einzeln abzurechnen. Alle Beträge sind ohne Abzug fällig.

§7.3 Stornierung von Dienstleistungen

Eine kostenfreie Stornierung von beauftragten Dienstleistungen ist nach schriftlicher Angebotsannahme nicht möglich. Danach gelten folgende Stornierungsbedingungen:

  • bis 58 Tage vorher, 25 % des gesamten Angebotspreises
  • 57 bis 29 Tage vorher, 50 % des gesamten Angebotspreises
  • innerhalb kürzerer Fristen wird der Gesamtbetrag des Angebotspreises fällig

In jedem Fall aber werden bereits erbrachte Teilleistungen vollständig nach Aufwand abgerechnet.

§7.4 Außervertragliche Leistungen

Erbringt Conventex im Auftrag des Kunden Leistungen, die nicht Bestandteil des Vertrags sind, so werden diese auf Stundenbasis oder Verbrauch nach unseren aktuellen Tarifbedingungen abgerechnet.

§7.5 Zahlungsverzug

Ein Zahlungsverzug des Kunden berechtigt Conventex zur Leistungsunterbrechung oder Einstellung.

§7.6 Gegenansprüche

Gegenansprüche kann der Kunde nur dann zur Aufrechnung bringen, wenn sie rechtskräftig entschieden oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.

§7.7 Preiserhöhungen
Eine Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten. Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht,

  • wenn sich die der Kalkulation der Preise zugrunde liegenden Kosten erhöhen.
  • wenn der gesetzliche Mindestlohn erhöht wird.

Conventex ist innerhalb der ersten 24 Monate nach Vertragsbeginn nicht zur Erhöhung von Preisen berechtigt, die sich außerhalb eines Inflationsausgleiches von maximal 4,0 % pro Jahr bewegen. Danach kann Conventex die Preise mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende durch Zusendung einer Preisanpassungsinformation anheben. Die Anpassung gilt mit Wirkung ab dem ersten Kalendermonat nach Ablauf der Widerspruchsfrist als vereinbart. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, was nach Ablauf der 1-Monatsfrist erlischt.

§8 Zusätzliche Bedingungen

§8.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Münster in Westfalen.

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

§8.2 Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen oder Bedingungen der AGB unwirksam sein oder werden, so werden diese von den Vertragsparteien durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommen. Ausgestaltungslücken sind ggf. durch solche Bestimmungen zu füllen, die den übergreifenden Sinn des Vertrags am besten wiederspiegeln. Die Wirksamkeit des Vertrags wird hierdurch nicht berührt, alle übrigen Bedingungen und Bestimmungen bleiben weiterhin gültig.